Ausgabe 2001
1 Name
Unter dem Namen „Unternehmervereinigung Oberrieden“, nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Zweck
Der Verein setzt sich zum Zweck die Interessen der lokalen Unternehmer, insbesondere von Klein- und Kleinstbetrieben, aus allen Branchen, aktiv zu unterstützen und politisch wirksam zu vertreten.
3 Mitgliedschaft
Es bestehen folgende Formen von Mitgliedschaft für eine natürliche oder juristische Person:
à Aktivmitglied
à Gönnermitglied
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist unter Beachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich.
Bedingungen
Aktivmitglieder müssen entweder ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Oberrieden haben und aktiv unternehmerisch tätig sein.
4 Organe
4.1 Generalversammlung (GV)
Einladung
Die ordentliche Generalversammlung tritt in der ersten Hälfte eines jeden Jahres zusammen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Einladung des Vorstandes oder durch begründeten schriftlichen Antrag eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen werden.Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung spätestens 20 Tage vorher an alle Mitglieder mit Traktandenliste.
Anträge
Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen spätestens 30 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Beschlussfähigkeit
Die Aktivmitglieder haben an der GV das gleiche Stimmrecht. Gönnermitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Aktivmitglieder anwesend sind. Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder notwendig, für alle anderen Geschäfte entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Aufgaben
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Jahresmitgliederbeiträge und der Entschädigungen
Genehmigung des Budgets
Wahl des Vorstandes und der Revisoren
Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung bezüglich Statutenrevision und anderer Anträge
Aufnahme von Geschäftskrediten
Auflösung des Vereines
4.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Aktivmitgliedern.
Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die rechtsgültige Unterschrift für den Verein.
Die Vorstandsmitglieder sind für ein Jahr gewählt und höchstens für drei Amtsperioden in Folge wählbar.
Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Einberufung und Traktandierung der Generalversammlung
Präsentation eines für das nächste Geschäftsjahr gültigen Leitbildes bzw. Programmes
Vollzug der gefassten Beschlüsse
Aufnahme von Mitgliedern
Geschäftsführung in allen Angelegenheiten, sofern diese nicht in die Kompetenz der GV fallen
4.3 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Aktivmitgliedern und einem Ersatzmitglied.
Die Revisoren und das Ersatzmitglied sind für zwei Jahre alternierend gewählt und können nicht zwei Mal in direkter Folge gewählt werden.
Aufgaben
Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:
5 Finanzen
Das Rechnungsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.
Der jährliche Mitgliederbeitrag ist limitiert auf maximal CHF 250.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Einnahmen
Die Vereinseinnahmen bestehen aus
Beiträgen von Aktivmitgliedern und Gönnern
Erträgen aus dem Finanzvermögen
Externe Zuwendungen
Erträgen aus Veranstaltungen
Kompetenzen
Der Vorstand hat die Kompetenz einmalige Ausgaben bis zur Höhe von CHF 2‘000 und wiederkehrende Ausgaben bis zur Höhe von CHF 200 jährlich zu tätigen.
Besondere Bestimmungen
Die Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei
Delegierte erhalten bei auswärtigen Veranstaltungen ihre effektiven Spesen vergütet
Bei Auflösung des Vereines wird das vorhandene Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck eingesetzt, der von der letzten GV zu bestimmen ist.
6 Schlussbestimmungen
Die vorstehenden Statuten treten durch Beschluss der GV 2001 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 28.9.1981.