Statuten


Ausgabe 2018


1 Name

Unter dem Namen „Unternehmervereinigung Oberrieden“, nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


2 Zweck

Der Verein setzt sich zum Zweck die Interessen der lokalen Unternehmer, insbesondere von Klein- und Kleinstbetrieben, aus allen Branchen, aktiv zu unterstützen und politisch wirksam zu vertreten.


3 Mitgliedschaft

Es bestehen folgende Formen von Mitgliedschaft für eine natürliche oder juristische Person:

·         Aktivmitglied

·         Gönnermitglied

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist unter Beachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres möglich.

 

Bedingungen

Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz (auch von Kaderpersonen) in Oberrieden haben, bzw. beziehungsweise eine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Beziehung zu Oberrieden haben und aktiv unternehmerisch tätig sind.

 


4 Organe

4.1 Generalversammlung (GV)

Einladung

Die ordentliche Generalversammlung tritt in der ersten Hälfte eines jeden Jahres zusammen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Einladung des Vorstandes oder durch begründeten schriftlichen Antrag eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen werden. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch schriftliche Mitteilung spätestens 20 Tage vorher an alle Mitglieder mit Traktandenliste.

 

Anträge

Anträge von Mitgliedern zuhanden der GV müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Beschlussfähigkeit

Die Aktivmitglieder haben an der GV das gleiche Stimmrecht. Gönnermitgliedern steht kein Stimmrecht zu. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Aktivmitglieder anwesend sind. Zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Aktivmitglieder notwendig, für alle anderen Geschäfte entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

Aufgaben

  • Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:  

  • Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des                     Revisorenberichtes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Jahresmitgliederbeiträge und der Entschädigungen

  • Genehmigung des Budgets

  • Wahl des Vorstandes und der Revisoren

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • Beschlussfassung bezüglich Statutenrevision und anderer Anträge

  • Aufnahme von Geschäftskrediten

  • Auflösung des Vereines



 





4.2 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Aktivmitgliedern.

Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand konstituiert sich selbst und regelt die rechtsgültige Unterschrift für den Verein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf einer Amtszeit ist jedes Vorstandsmitglied für ein weiteres Jahr wählbar. Es wird eine Amtszeitbeschränkung von max. 6 Jahren festgesetzt.

 

Aufgaben

  • Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Einberufung und Traktandierung der Generalversammlung
  • Präsentation eines für das nächste Geschäftsjahr gültigen Leitbildes  bzw. Programmes
  • Vollzug der gefassten Beschlüsse
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Geschäftsführung in allen Angelegenheiten, sofern diese nicht in die     Kompetenz der GV fallen


4.3 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Aktivmitgliedern.
Die Revisoren sind für zwei Jahre alternierend gewählt.

Aufgaben

Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:

  • Prüfung der Jahresrechnung und Berichterstattung gegenüber der GV
  • Antragstellung bezüglich Abnahme der Jahresrechnung

 

 

5 Finanzen

Das Rechnungsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.
Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet nur das Vereinsvermögen.
Der jährliche Mitgliederbeitrag ist limitiert auf maximal CHF 250.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

Einnahmen

  • Die Vereinseinnahmen bestehen aus
  • Beiträgen von Aktivmitgliedern und Gönnern
  • Erträgen aus dem Finanzvermögen
  • Externe Zuwendungen
  • Erträgen aus Veranstaltungen

Kompetenzen

Der Vorstand hat die Kompetenz einmalige Ausgaben bis zur Höhe von CHF 2‘000 und wiederkehrende Ausgaben bis zur Höhe von CHF 200 jährlich zu tätigen.

Besondere Bestimmungen

  • Die Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei
  • Delegierte erhalten bei auswärtigen Veranstaltungen ihre effektiven Spesen vergütet
  • Bei Auflösung des Vereines wird das vorhandene Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck eingesetzt, der von der letzten GV zu bestimmen ist.

 


6 Schlussbestimmungen

Die vorstehenden Statuten treten durch Beschluss der GV 2018 in Kraft und ersetzen diejenigen vom März 2013.